Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Aufliegern durch die A.G.W. Rental Deutschland GmbH, Im Ochsenstall 9, 76689 Karlsdorf-Neuthard, Deutschland
Stand: Oktober 2026
I. Geltungsbereich und Begriffe
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermietung von Kraftfahrzeugen und Aufliegern (nachfolgend „Fahrzeug“) zwischen der A.G.W. Rental Deutschland GmbH (nachfolgend „Vermieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“).
- Das Angebot des Vermieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Freigaben, Zustimmungen und Änderungen, die nach diesen AGB erforderlich sind, bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
II. Übergabe, Nutzung und Pflichten des Mieters
- Im Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll sind die bei Übergabe bekannten Schäden erfasst. Der Mieter überprüft das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden und meldet diese unverzüglich dem Vermieter.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, vor Fahrtantritt den verkehrssicheren Zustand zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter bemüht sich um eine energiesparende, materialschonende und umweltverträgliche Fahrweise.
- Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Übermäßige Verschmutzungen innen und außen sind zu vermeiden.
- Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers, eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder der Verkehrssicherheit oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, informiert der Mieter den Vermieter unverzüglich. Maßnahmen und Kosten sind vorab mit dem Vermieter abzustimmen.
- Bei längerfristiger Anmietung trägt der Mieter die Kosten für Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger und Scheibenfrostschutzmittel), sofern während der Mietzeit ein Nachfüllen erforderlich wird.
- Der Mieter hat das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
- Das Fahrzeug darf nur im üblichen öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Untersagt ist insbesondere die Nutzung zu motorsportlichen Zwecken, zu Testzwecken oder Fahrsicherheitstrainings, auf Rennstrecken, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie die Weitervermietung. Eine Weitervermietung ist nur nach vorheriger Freigabe durch den Vermieter zulässig.
- Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Vermieter. Im Falle einer Freigabe können zusätzliche Kosten anfallen, die der Mieter trägt.
- Der Mieter bestätigt mit jeder Buchung, dass der Fahrer bei Übergabe eine für das Fahrzeug erforderliche, im In- und gegebenenfalls Ausland gültige Fahrerlaubnis besitzt, die während der gesamten Mietzeit gültig ist. Änderungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Abholung ist der Original-Führerschein vorzulegen.
- Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. den im Mietvertrag benannten Fahrern geführt werden. Weitere Fahrer bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Vermieter. Der Mieter hat das Handeln freigegebener Fahrer wie eigenes zu vertreten; die Rechte und Pflichten aus diesen AGB gelten zugunsten und zulasten des freigegebenen Fahrers.
- Stellt der Vermieter dem Mieter Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung, sind diese vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und vertraulich zu behandeln. Erlangt der Mieter Kenntnis davon, dass Unbefugte diese Informationen erlangt haben, informiert er den Vermieter unverzüglich.
III. Kraftstoff und AdBlue®
- Das Fahrzeug wird mit der im Übergabeprotokoll festgehaltenen Kraftstoffmenge übergeben. Der Mieter gibt das Fahrzeug mit derselben Kraftstoffmenge zurück. Andernfalls stellt der Vermieter den fehlenden Kraftstoff gemäß Beleg bzw. aktuellem Marktpreis pro Liter in Rechnung, es sei denn, der Mieter weist nach, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Die Kosten für Kraftstoff während der Mietzeit trägt der Mieter.
- Fahrzeuge mit AdBlue®-Tank werden mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. Bei einer Mietdauer von mehr als 27 Tagen ist das Fahrzeug mit vollständig gefülltem AdBlue®-Tank zurückzugeben; andernfalls stellt der Vermieter die Kosten der Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung. Bei einer Mietdauer von weniger als 28 Tagen übernimmt der Vermieter die Betankung mit AdBlue® gegen eine Pauschale, die auf Basis der gefahrenen Kilometer berechnet wird.
- Der Mieter sorgt dafür, dass der AdBlue®-Tank während der Mietzeit stets ausreichend gefüllt ist. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden oder Dritte wegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern.
IV. Mietpreis, Zahlung, Kaution und Rechnungen
- Mietpreis, Kaution, Mehrkilometerpreis und Stornogebühren richten sich nach dem jeweiligen Mietvertrag. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Der Mietpreis ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu entrichten. Eine Erstattung bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgt nicht, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift, Überweisung oder in bar.
- Der Mieter leistet bei Beginn der Mietzeit zusätzlich eine Kaution in der im Mietvertrag vereinbarten Höhe als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten. Der Vermieter rechnet die Kaution nach Rückgabe des Fahrzeugs und Feststellung etwaiger Ansprüche ab.
- Stornierungen und Umbuchungen bedürfen der Bestätigung durch den Vermieter; es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Stornogebühren.
- Die maximale Mietdauer je Buchung beträgt 360 Tage, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
- Rechnungen werden als elektronische Rechnungen im Sinne von § 14 UStG an die vom Mieter hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt. Der Mieter stellt sicher, dass ihm elektronische Rechnungen zugehen können. Eine Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie im Empfangsbereich des Mieters eingegangen ist; wird sie zum Abruf bereitgestellt, gilt sie mit dem Abruf als zugegangen. Der Mieter ruft bereitgestellte Rechnungen in angemessenen Abständen ab und informiert den Vermieter unverzüglich, wenn eine Rechnung nicht zugeht. In diesem Fall übermittelt der Vermieter eine als Kopie gekennzeichnete Rechnung erneut.
- Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Höhe eines Betrags, der zwei Monatsmieten erreicht, in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Bei einer vereinbarten Mietdauer von weniger als zwei Monaten gilt dies, wenn der Mieter mit dem gesamten Mietpreis in Verzug ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Abschnitt IX bleibt unberührt.
V. Maut und Kraftfahrzeugsteuer
- Der Mieter sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Maut. Er stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
- Für mautpflichtige Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t stellt der Vermieter eine On-Board-Unit (OBU) zur automatischen Mauterhebung nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz zur Verfügung, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ist keine OBU vorhanden oder ist diese nicht funktionsfähig, hat der Mieter die Maut manuell (online, per App oder am Terminal) zu entrichten oder gegebenenfalls das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen.
- Der Mieter behandelt die OBU sorgsam gemäß den Herstellervorgaben und schützt sie vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulation. Er ist für die korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achszahl und des Gewichts bei Fahrzeugkombinationen, selbst verantwortlich und trägt alle Kosten, die durch fehlerhafte Einstellungen entstehen. Beschädigungen und Funktionsstörungen der OBU sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
- Der Vermieter rechnet die während der Mietzeit angefallene Maut mit dem Betreiber des Mautsystems (Toll Collect GmbH) bzw. dessen Dienstleister ab und stellt sie dem Mieter zusammen mit einer Aufstellung der mautpflichtigen Fahrten in Rechnung.
- Soweit für ein angemietetes Fahrzeug kein Anhängerzuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer entrichtet ist und der Mieter es mit einem Anhänger betreibt, sorgt der Mieter für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten sowie Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen diese Pflicht gegenüber dem Vermieter geltend machen.
VI. Versicherung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht für das Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von pauschal 100 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, begrenzt auf 15 Mio. EUR je geschädigter Person. Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Europas.
- Der Mieter kann gegen gesondertes Entgelt eine vertragliche Haftungsfreistellung (Teil- und/oder Vollkasko) sowie zusätzliche Schutzpakete buchen.
VII. Verhalten bei Unfall, Diebstahl und Schäden
- Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
- Der Mieter informiert den Vermieter unverzüglich in Textform über alle Einzelheiten des Schadensereignisses; dies gilt auch bei Entwendung des Fahrzeugs oder von Teilen davon. Hierzu füllt er den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallbericht sorgfältig und wahrheitsgemäß aus.
- Der Mieter sorgt nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens, befolgt dabei zumutbare Weisungen des Vermieters und unterstützt ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung. Er ergreift alle Maßnahmen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
- Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle hierfür zweckmäßigen Erklärungen nach pflichtgemäßem Ermessen abzugeben. Werden Ansprüche gegen den Mieter geltend gemacht, zeigt er dies dem Vermieter unverzüglich an. Bei gerichtlicher Geltendmachung überlässt er dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits; der Vermieter ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem der Mieter Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen zu erteilen hat.
VIII. Haftung des Mieters
- Bei Schäden, Verlust und sonstigen Vertragsverletzungen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Mieter kann seine Haftung für Unfallschäden (vertragliche Haftungsfreistellung) sowie für einzelne sonstige Schäden (Schutzpakete), für Verlust und Brand durch Zahlung eines gesonderten Entgelts beschränken. Die vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und die einbezogenen Fahrer je Schadensereignis bis zur Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalts.
- Die Haftungsfreistellung und gebuchte Schutzpakete entfallen, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder eine vom Mieter zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten für die vertragliche Haftungsfreistellung ergänzend.
- Die Haftungsfreistellung gilt nur zugunsten des Mieters und der freigegebenen Fahrer, nicht zugunsten unberechtigter Nutzer.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
- Für die Bearbeitung von Anfragen von Behörden oder Dritten zur Ermittlung von während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen erhält der Vermieter je Anfrage eine Aufwandspauschale von 25 EUR zzgl. Umsatzsteuer, es sei denn, der Mieter weist nach, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
IX. Haftung des Vermieters und außerordentliche Kündigung
- Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, gegen den Mieter gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mangelnder Pflege, unsachgemäßem oder vertragswidrigem Gebrauch des Fahrzeugs oder erheblichen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs.
- Im Falle der Kündigung hat der Mieter das Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör, allen Schlüsseln und Fahrzeugpapieren unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
- Der Vermieter ist berechtigt, Ansprüche aus dem Mietvertrag, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, an Dritte abzutreten oder zu verkaufen.
X. Mietkauf
- Bei vorzeitiger Ablösung eines Mietkaufvertrags berechnet der Vermieter eine Vorfälligkeitsentschädigung. Für deren Berechnung fällt eine Bearbeitungspauschale von 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer an.
XI. Rückgabe des Fahrzeugs
- Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.
- Der Mieter gibt das Fahrzeug zum Ende der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand, mit der vereinbarten Kraftstoffmenge (Abschnitt III), am vereinbarten Standort und zur vereinbarten Zeit zurück. Wird das Fahrzeug an einem anderen als dem vereinbarten Standort zurückgegeben, trägt der Mieter die Rückführungskosten bzw. eine Einweggebühr, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Für Zustellungen und Abholungen werden die vereinbarten Gebühren zuzüglich der Kosten für Betankung und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preise berechnet.
- Bei übermäßiger Verschmutzung, die eine Sonderreinigung erfordert, oder bei Geruchsbeeinträchtigung (z. B. durch Rauchen) leistet der Mieter Schadensersatz. Die Sonderreinigung wird nach Aufwand, mindestens jedoch mit einer Pauschale von 100 EUR zzgl. Umsatzsteuer berechnet, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Erreicht das Fahrzeug den im Mietvertrag vereinbarten Kilometerstand vor Ablauf der Mietdauer, ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters zur vorzeitigen Rückgabe verpflichtet. Überschreitet der Mieter die vereinbarte Kilometerleistung, berechnet der Vermieter die Mehrkilometer zu dem im Mietvertrag vereinbarten Preis.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht fristgerecht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen; vereinbarte Sonderkonditionen finden insoweit keine Anwendung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
XII. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
XIII. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, der Geschäftssitz des Vermieters.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, auch am Sitz des Mieters zu klagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
- Diese AGB liegen in deutscher, englischer und russischer Sprache vor. Bei Abweichungen oder Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder sonstiger Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.